Allgemeine Einkaufs- und Auftragsbedingungen der BARD-Gruppe
(BARD Engineering GmbH, BARD Emden Energy GmbH & Co. KG, BARD Service GmbH, CSC Cuxhaven Steel Construction GmbH, BARD Building Management GmbH, BARD Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. Natalie KG)
1. Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil sämtlicher zwischen der BARD-Gruppe (nachfolgend kurz BARD genannt) und den Lieferanten und Auftragnehmern (nachfolgend einheitlich Lieferanten genannt) geschlossenen Verträgen, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen.
1.2 Von diesen Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen abweichende oder sie ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind für BARD unverbindlich, auch wenn BARD ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Lieferant erklärt, nur zu seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen liefern zu wollen oder dieselben seiner Annahmeerklärung oder dem Liefer- bzw. Auftragsschein beigefügt sind.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen BARDs und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Aufhebung und/oder die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.
2.2 BARD ist berechtigt, die Bestellung unentgeltlich zu widerrufen, wenn der Lieferant diese BARD gegenüber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert schriftlich bestätigt.
2.3 Die Annahmebestätigung der Bestellung hat alle wesentlichen Bestelldaten zu enthalten, insbesondere die genaue Bezeichnung der bestellten Lieferungen und Leistungen, die Bestellnummer sowie Bestell- und Lieferdatum. Verzögerungen, die sich aus einem Verstoß des Lieferanten gegen diese Bestimmung ergeben, hat der Lieferant zu verantworten.
2.4 Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist BARD an die Bestellung nur gebunden, sofern BARD der Abweichung schriftlich zugestimmt hat.
2.5 Lieferabrufe auf der Grundlage eines zwischen BARD und dem Lieferanten geschlossenen Vertrages werden spätestens verbindlich, sofern der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang des Lieferabrufes widerspricht.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer und schließen Nachforderungen und Preiserhöhungen aller Art aus.
3.2 Lieferungen erfolgen, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, DDU gemäß INCOTERMS 2000.
3.3 Zahlungen erfolgen – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – innerhalb von 30 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug, und zwar jeweils gerechnet ab Eingang der prüffähigen Rechnung bei BARD.
3.4 Rechnungen des Lieferanten sind in zweifacher Ausfertigung zu stellen und müssen für jede Lieferung alle in der Bestellung geforderten Angaben enthalten. Die Umsatzsteuer ist jeweils gesondert auszuweisen.
3.5 Der Lieferant verpflichtet sich neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die ihm von seinem zuständigen Finanzamt mitgeteilte Steuernummer in sämtlichen Rechnungen deutlich sichtbar aufzunehmen.
3.6 Fehlen die Angaben gemäß vorstehender Ziffer 3.5 oder sind sie unrichtig oder unvollständig oder ist die Rechnung aus anderen Gründen nicht prüffähig, ist der Anspruch des Lieferanten nicht fällig.
3.7 Zahlungen von BARD beinhalten kein Anerkenntnis der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist BARD, unbeschadet weitergehender Ansprüche und Rechte, berechtigt, Zahlungen und Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4. Lieferung, Erfüllungsort
4.1 Die vereinbarten Liefer- und Leistungstermine bzw. –fristen sind verbindlich. Sofern keine Liefer- und/oder Leistungstermine mit dem Lieferanten vereinbart sind, hat der Lieferant seine Lieferungen/Leistungen unter Berücksichtigung der üblichen und angemessenen Zeit unverzüglich vorzunehmen. Vorablieferungen und -leistungen sowie Lieferungen und Leistungen nach dem vereinbarten Termin sind nur mit Zustimmung von BARD zulässig. In Fällen höherer Gewalt sind sowohl BARD als auch der Lieferant für die Dauer der die höhere Gewalt begründenden Umstände von der An- bzw. Abnahmeobliegenheit bzw. der Liefer-/Leistungspflicht befreit, allerdings nur dann, sofern der von dem Ereignis der höheren Gewalt jeweils betroffene Vertragspartner den anderen Vertragspartner unverzüglich nach Auftreten des Ereignisses, das die höhere Gewalt begründet, hierauf hinweist und die voraussichtliche Dauer des jeweiligen Ereignisses, das zu einer Beeinträchtigung der Obliegenheiten/Pflichten führt, benennt.
4.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von BARD sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
4.3 Erfüllungsort für Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben ist der in der Bestellung angegebene Firmensitz von BARD der Erfüllungsort.
5. Vertragsstrafe
5.1 Gerät der Lieferant mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, steht BARD ein Vertragsstrafeanspruch in Höhe von 0,1% des vereinbarten Netto-Preises pro Kalendertag des Verzugs, höchstens jedoch 5% des vereinbarten Netto-Preises zu. Die Vertragsstrafe ist auch dann auf 5 % des vereinbarten Netto-Preises beschränkt, wenn der Lieferant mehrere in dem jeweiligen Vertrag vereinbarte Fristen schuldhaft überschreitet.
5.2 Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
5.3 Durch die Entrichtung der Vertragsstrafe wird der Lieferant nicht von der Erfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten und von etwa weitergehenden (Schadensersatz-) Ansprüchen befreit, die Vertragsstrafe wird jedoch auf BARD zustehende Schadensersatzansprüche aus Verzug angerechnet.
5.4 Werden die Vertragstermine einvernehmlich geändert, so gilt auch für diese neu festgelegten Termine diese Vertragsstrafenregelung.
6. Gefahrübergang, Transport, Eigentumsrechte
6.1 Der Lieferant hat seine Lieferung sachgemäß zu verpacken, zu versenden sowie ausreichend zu versichern und hierbei alle maßgeblichen Verpackungs- und Versandvorschriften einzuhalten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die BARD aus der unsachgemäßen oder ungenügenden Verpackung, Versendung oder Versicherung entstehen.
6.2 Versandpapiere, wie z. B: Lieferscheine und Packzettel, sind den Lieferungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die in den Bestellungen geforderten Kennzeichnungen von BARD anzugeben.
6.3 Mehrkosten, die BARD durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.
6.4 Unabhängig von der vereinbarten Preisstellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von BARD angegebenen Lieferanschrift und bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss der Abnahme auf BARD über.
6.5 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf BARD über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistung (Mängelhaftung)
7.1 Der Lieferant garantiert, dass der Liefer-/Leistungsgegenstand die vereinbarte Beschaffenheit hat, dem anerkannten Stand der Technik im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs entspricht und ihm keine Umstände anhaften, die dessen Wert oder Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung aufheben oder mindern. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung des Liefer-/Leistungsgegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.
7.2 Die Verjährungsfrist für kauf- oder werkvertragliche Mängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
7.3 BARD wird Mängel, sobald diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten anzeigen.
7.4 Die gesetzlichen Mängelansprüche und -rechte stehen BARD uneingeschränkt zu. BARD ist wahlweise berechtigt Nacherfüllung vom Lieferanten, Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Herstellung eines neuen Werks zu verlangen. Insbesondere ist BARD im Falle der Nacherfüllung berechtigt, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transportkosten sowie Ein- und Ausbaukosten zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.5 Weitergehende Ansprüche und Rechte BARDs bleiben unberührt.
8. Haftung von BARD
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend zusammengefasst „Schadensersatzansprüche“) des Lieferanten gegen BARD – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BARD, auf dem Produkthaftungsgesetz oder auf Gesundheits- oder Körperschäden des Lieferanten oder seiner Mitarbeiter infolge einer von BARD zu vertretenen Pflichtverletzung, der Nichteinhaltung einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BARD.
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch BARD ist der Schadensersatzanspruch des Lieferanten gegen BARD auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, sofern und soweit keine Haftungsfälle des Satzes 1 dieser Ziffer vorliegen. Vorhersehbar und vertragstypisch ist der Schaden, mit dem BARD in Bezug auf die jeweils verletzte Pflicht typischerweise rechnen muss.
Einer Pflichtverletzung durch BARD steht eine Solche ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Mit den vorstehenden Bestimmungen ist keine Beweislastumkehr zu Lasten des Lieferanten verbunden.
9. Beistellung von Material
9.1 Von BARD beigestelltes Material bleibt Eigentum von BARD und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von dessen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum von BARD zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellungen von BARD verwendet werden. Der Lieferant haftet verschuldensunabhängig für Beschädigungen oder Beeinträchtigungen des beigestellten Materials.
9.2 Sofern und soweit von BARD überlassene Gegenstände vom Lieferanten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet oder umgebildet werden, gilt BARD als Hersteller. Im Falle einer Verbindung oder untrennbaren Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt BARD Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes, den die Gegenstände zur Zeit der Verbindung oder Vermischung hatten. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant BARD anteilmäßig Miteigentum überträgt, wobei der Lieferant das Miteigentum für BARD unentgeltlich verwahrt.
9.3 Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, sonstige Mittel, Unterlagen und Daten, die BARD dem Lieferanten zur Verfügung stellt, oder an deren Erstellung bzw. Fertigung sich BARD maßgeblich, mit einem Kostenbeitrag von wenigstens 50 %, beteiligt, darf der Lieferant nur zur Bearbeitung des jeweiligen Angebotes und zur Ausführung der bestellten Lieferung/Leistung verwenden. Er hat sie sorgfältig zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen; eine Verwendung dieser Beistellungen für eigene Zwecke des Lieferanten oder für Lieferungen und/oder Leistungen Dritter ist nur mit schriftlicher Zustimmung von BARD gestattet. Sämtliche in dieser Ziffer genannten Beistellungen sind BARD
- samt etwaiger Abschriften oder Vervielfältigungen - unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung der Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zurückzugeben.
10. Besondere Verpflichtungen des Lieferanten
10.1 Der Lieferant hat BARD auf Anforderung die Einhaltung der auf der Grundlage der Bestellung und des jeweils geschlossenen Vertrages vereinbarten Qualitätsanforderungen durch Übersendung geeigneter Dokumente (z.B. Zertifikate, Darlegung des Produktionsablaufes etc.) nachzuweisen.
10.2 Änderungen des jeweiligen Liefergegenstandes und oder des mit BARD abgestimmten Produkitonsablaufs/Fertigungsprozesses bedürfen in jedem Einzelfall der schriftlichen Zustimmung von BARD.
11. Bestimmungen über Ausfuhr-kontroll- und Außenhandelsdaten
11.1 Der Lieferant hat alle Anforderungen des jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts eigenverantwortlich zu erfüllen. Der Lieferant hat BARD spätestens zwei Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die BARD zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigt.
11.2 Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach 11.1 erstattet er BARD sämtliche Aufwendungen und Schäden, die BARD hieraus entstehen, es sei denn, der Lieferant hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
12. Ersatzteile, Lieferbereitschaft
12.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzungsdauer, mindestens jedoch zehn Jahre nach der letzten Lieferung/Abnahme, BARD zu angemessenen Bedingungen zu liefern.
12.2 Stellt der Lieferant nach Ablauf der vorstehend genannten Frist oder während dieser Frist die Lieferung der Ware ein, hat er BARD Gelegenheit zu einer letzten Bestellung zu angemessenen Bedingungen zu geben.
13. Produkthaftung
Sollte ein Dritter BARD wegen eines Produktfehlers auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, so hat der Lieferant BARD von diesen Ansprüchen freizustellen, sofern der Produktfehler auf einem Mangel der Lieferung oder Leistung des Lieferanten beruht. Im übrigen haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
14. Geheimhaltung, Datenschutz
14.1 Der Lieferant wird, alle ihm von BARD im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages erhaltenen Abbildungen, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen geheim halten. Dritten dürfen diese Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung BARDs offen gelegt werden.
14.2 Die Herstellung für Dritte, die Schaustellung von speziell für BARD, insbesondere nach den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen von BARD, gefertigten Erzeugnisse, Veröffentlichungen betreffend die Bestellungen und die Leistungen sowie die Bezugnahme auf diese Bestellungen gegenüber Dritten, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BARD.
14.3 Der Lieferant darf im Rahmen von Werbematerialien, bei der Abgabe von Referenzen oder sonstigen Veröffentlichungen die Firma oder Warenzeichen von BARD nur nennen, abbilden oder in sonstiger Weise verwenden, wenn BARD dem im Vorfeld schriftlich zugestimmt hat.
14.4 BARD ist berechtigt, personenbezogene Daten des Lieferanten und seiner Mitarbeiter sowie vom Lieferanten ggf. beauftragten Subunternehmern oder Zulieferern zu speichern, die mit der Geschäftsbeziehung zu dem Lieferanten zusammenhängen und diese Daten innerhalb der BARD-Gruppe zu verwenden. Sofern und soweit erforderlich, wird der Lieferant mit seinen Mitarbeitern, Subunternehmern oder Zulieferern vergleichbare Vereinbarungen schließen.
15. Nutzungs- und Schutzrechte
15.1 BARD ist berechtigt, den Vertragsgegenstand uneingeschränkt zu nutzen, zu verändern und an Dritte - einschließlich ggf. bestehender Schutz- und Eigentumsrechte des Lieferanten - zu übertragen.
15.2 Wird BARD von einem Dritten wegen der Verletzung etwaiger Nutzungs- und Schutzrechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, BARD auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
16. Aufrechnung,
Der Lieferant kann mit Gegenansprüchen nur wirksam die Aufrechnung erklären, sofern und soweit diese Ansprüche unbestritten und fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
17. Sonstiges
17.1 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und BARD unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit einem mit BARD geschlossenen Vertrag, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, ist Bremen (Stadtbremische Gerichte).
17.3 Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen und der Verträge, deren Bestandteil diese Bedingungen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.
17.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufs- und Auftragsbedingungen oder eines Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Statt der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine solche vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder weitestgehend rechtlich wirksam regelt.
